1.4.2 Keine Haftung eines Erwachsenenvertreters gegenüber Dritten für behauptete Pflichtverletzungen
OGH vom 21.04.2021, 1 Ob 52/21k
Kurzzusammenfassung
Die gegenständliche Entscheidung beschäftigte sich mit den Pflichten eines Erwachsenenvertreters zur Wahrung und Förderung des Wohls des Betroffenen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund behaupteter Verhaltenspflichtverletzungen des Erwachsenenvertreters gegenüber Dritten. Der OGH sprach aus, dass die Pflichten eines Erwachsenenvertreters zur Wahrung und Förderung des Wohls des Betroffenen lediglich Bedeutung gegenüber dem Pflegebefohlenen als solchen haben. Eine – wie auch immer geartete – Bedeutung der oben angeführten Pflichten im Verhältnis zu Dritten, kann nicht abgeleitet werden. Der Erwachsenenvertreter haftet einem Dritten daher nicht für die Verletzung einer solchen Pflicht.