Neu
Dokument-ID: 1111998
2.8.2 Zivilrecht
Erfolgt die Aufklärung der Ärztin/des Arztes nicht lege artis, besteht – wie auch bei sonstigen medizinischen Aufklärungen – die Gefahr der zivilrechtlichen Haftung bzw standesrechtlichen Verfolgung. Auch die Notarin/der Notar macht sich uU zivilrechtlich haftbar, wenn sie/er bei der Errichtung der Sterbeverfügung nicht gesetzeskonform vorgeht. Gleiches gilt für Apotheker:innen, die ihre Verpflichtungen nach dem StVG missachten.