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Dokument-ID: 1139959
3.5 Informationsweitergabe durch die Exekutive
Im Rahmen der Einweisung dürfen die Polizisten den beigezogenen Arzt und den Rettungsdienst mit Informationen versorgen. Sie dürfen die erforderlichen Informationen zur Identität der betroffenen Person übermitteln sowie über ihre Wahrnehmungen im Zuge der Amtshandlung berichten (§ 39b Abs 1 UbG).