1.3 Materiellrechtliche Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung
Eine Freiheitsbeschränkung darf gem § 4 HeimAufG nur vorgenommen werden, wenn der Bewohner an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist und wegen dieser Krankheit sich oder andere gefährdet. Schutzgüter sind nur Leben und Gesundheit. Sind andere Rechtsgüter gefährdet (wie bspw Eigentum, Ehre, Privatsphäre), darf eine Freiheitsbeschränkung nicht vorgenommen werden. Auch eine bloße Behandlungsbedürftigkeit, Verwahrlosungsgefahr, Beschimpfung, Belästigung sowie störendes Verhalten rechtfertigen keine Freiheitsbeschränkung. Freiheitsbeschränkungen zur Sicherstellung eines störungsfreien Heimbetriebes oder aus Bequemlichkeit bzw Verknappung oder Überlastung des Personals sind ebenfalls nicht zulässig. Auch „disziplinäre“ oder „erzieherische“ Erwägungen dürfen bei der Anordnung einer Freiheitsbeschränkung keine Rolle spielen. • [Fußnote: Vgl Strickmann, Heimaufenthaltsrecht, 2. Auflage, 144 f.] Eine Freiheitsbeschränkung darf überdies nur unter Einhaltung fachgemäßer Standards und unter möglichster Schonung des Bewohners durchgeführt werden.