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Neu Dokument-ID: 1074632

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.3 Einsichtsgewährung

Gem § 51 Abs 1 dritter Satz ÄrzteG ist der Arzt verpflichtet, dem Patienten

  • Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder
  • gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.

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