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Dokument-ID: 1074632
4.2.3 Einsichtsgewährung
Gem § 51 Abs 1 dritter Satz ÄrzteG ist der Arzt verpflichtet, dem Patienten
- Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder
- gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.