Neu
Dokument-ID: 952101
6.4 Entgegennahme von Zahlungen
Bestimmte Zahlungen zugunsten des Vertretenen darf ein Erwachsenenvertreter nur dann entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht ermächtigt wurde (§ 224 ABGB). Diese Regelung dient der laufenden Erforschung und Sicherstellung des Vermögens des Vertretenen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0044138.]