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Dokument-ID: 952082
6.1 Allgemeines
Die Grundsätze der Vermögensverwaltung zugunsten eines Kindes sind in §§ 214 ff ABGB geregelt. Die vorgenannten Bestimmungen grenzen zugleich die Rechte und Pflichten des Erwachsenenvertreters in Vermögensangelegenheiten der vertretenen Person ab (§ 258 Abs 3 ABGB). Die Ausführungen gelten sinngemäß auch bei Erwachsenenvertretung, sofern die Vermögensverwaltung zum Wirkungskreis des Vertreters zählt.