2.1.3 Kurator für die Leibesfrucht für ungeborene Personen
Zur Änderung durch das 2. ErwSchG
§ 277 Abs 1 Z 2 ABGB ersetzte den früheren § 269 zweiter Fall ABGB idF SWRÄG 2006 (Kurator für die Leibesfrucht). Die Anordnung, dass der Kurator die Rechte des ungeborenen Kindes zu erhalten hat (Anmerkung: vgl § 269 zweiter Satz zweiter Halbsatz ABGB idF SWRÄG 2006), findet sich nicht mehr explizit im Gesetz. Dies ergibt sich bereits aus den allgemeinen Voraussetzungen, wonach eine Gefährdung der Interessen der ungeborenen Person besteht und ihre Angelegenheiten besorgt werden müssen. An den bislang für den Kurator für die Leibesfrucht nach § 269 ABGB idF SWRÄG 2006von der Rechtsprechung verlangten Bestellungsvoraussetzungen sollte sich durch die Neuformulierung nichts ändern (RV 2017, 48).