1.2.6 Vermögensverwaltung
Hat eine vertretene Person ein nennenswertes Vermögen, ist das Gericht verpflichtet, die Verwaltung des Vermögens zu überwachen, um eine Gefährdung des Wohles der vertretenen Person zu vermeiden. Sind mit der Verwaltung nächste Angehörige betraut, kommt es nur dann zur gerichtlichen Überwachung, „wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 15.000 Euro übersteigt“. Trotz nicht nennenswertem Vermögen kann die Verwaltung überwacht werden, um einen unmittelbar drohenden Angriff gegen das Wohl des Betroffenen abzuwehren. Aus diesem Grund ist auch eine Überwachung der Verwaltungstätigkeit eines Erwachsenenschutzvereines möglich. • [Fußnote: § 133 ABGB.]