1.5.2 Zu unkonkreter Genehmigungsvorbehalt
OGH 20.02.2020, 6 Ob 244/19d
Kurzzusammenfassung
In dieser Entscheidung befasste sich der OGH mit der Frage eines neuen Antrages nach Entfall des zwingenden gesetzlichen Genehmigungsvorbehaltes bei einer psychisch kranken Person. Dieser galt bisher im gesamten Wirkungskreis des für sämtliche Angelegenheiten bestellten Sachwalters bzw Erwachsenenvertreters. Für die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts nach § 242 Abs 2 ABGB bedarf es gemäß dem Gesetzeswortlaut einer ernstlichen und erheblichen drohenden Gefahr für die vertretene Person, welche jedoch eng zu verstehen ist. In Verfeinerung aller erforderlichen Kriterien konnte den vorinstanzlichen Ausführungen somit keine hinreichend konkret drohende Gefahr entnommen werden, wobei dieser Umstand einen undifferenzierten erneuten Genehmigungsvorbehalt verhinderte.