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Dokument-ID: 1101057
1.1.4 Geltendmachung der Schadenersatzansprüche
Schiedsstellen der Ärztekammern
Wer glaubt, durch eine ärztliche Handlung oder Unterlassung einen gesundheitlichen Schaden erlitten zu haben, hat die Möglichkeit, dies durch in den einzelnen Bundesländern eingerichtete Schiedsstellen der Ärztekammer prüfen zu lassen. Dies gilt für die Behandlung im Spital und bei niedergelassenen Ärzten. Wenn sich der Vorwurf als berechtigt erweist, spricht die Schiedsstelle eine Empfehlung über die Höhe der angemessenen Ersatzleistung aus.