1.2.4 Familiäre und persönliche Angelegenheiten
Auch im Bereich der familären- und persönlichen Angelegenheiten soll die Autonomie der betroffenen Personen gestärkt werden. Ein Vertreter wird nur dann tätig, wenn der betroffenen Person die Entscheidungsfähigkeit fehlt und er für diesen Wirkungsbereich bestellt wurde, sonst entscheidet der Betroffene selbst. Daneben gibt es noch Entscheidungen, die absolut „vertreterfeindlich“ sind: „die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht, eine Eheschließung, die Annahme an Kindesstatt oder die Anerkennung der Vaterschaft“. • [Fußnote: Vgl ErläutRV 1461 BlgNR XXV, GP 5 f.] Wenn zwischen dem Erwachsenenvertreter und dem Betroffenen hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung eine Meinungsverschiedenheit besteht, in dem Sinn, dass der Betroffene die Vertretungshandlung ablehnt, darf ein Tätigwerden durch den Vertreter nur im Fall einer Gefährdungsabwehr erfolgten. Die Genehmigung des Gerichtes ist bei wichtigen Angelegenheiten erforderlich, außer bei Gefahr im Verzug. • [Fußnote: Vgl Kolmasch, 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, Zak 2017, S 32.]