1.5.8 Erwachsenenschutz im Grundbuch
OGH 26.11.2020, 5 Ob 208/20d
Kurzzusammenfassung
Der OGH befasste sich hier mit der Frage, ob die Anwendung des § 20 GBG auf die Vorsorgevollmacht auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des 2. ErwSchG besteht. Nach der Neufassung der Erwachsenenvertretung soll die Aufhebung der selbstständigen Geschäftsfähigkeit einer schutzberechtigten Person nur noch die Ausnahme sein und bedeutet dies, dass Anmerkungen im Grundbuch, die in keinem Gesetz vorgesehen sind und deren Wirkungen auch gesetzlich nicht geregelt sind, grundsätzlich nicht zulässig sind. Das Pflegschaftsgericht hat nur mehr die Eintragung eines angeordneten Genehmigungsvorbehalts in den öffentlichen Büchern und Registern zu veranlassen und ist im Grundbuch nur dieser dann anzumerken.