9.1 Hintergrund und Ausrichtung
Der Kinderbeistand wird durchwegs als Sprachrohr des Kindes beschrieben • [Fußnote: Schmidt, Das Recht auf Beteiligung und Berücksichtigung der Meinung des Kindes im Lichte des BVG-Kinderrechte (2017), Dissertation, Graz 2017, S 138; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 104a, Rz 72-76; Lehner, Dem Kind eine Stimme geben, iFamZ 2008, 275.] . Er wurde eingeführt, um diese Funktion zu erfüllen, weil Kinder und Jugendliche oftmals mit den konflikthaften Situationen ihrer Eltern überfordert und sogar gefährdet waren. Weil die Eltern hierbei keine Kapazitäten hatten, tatsächlich auf die Gefühle und Wünsche einzugehen und die Belastung von den Schultern der Kinder und Jugendlichen zu nehmen, • [Fußnote: Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 104a, Rz 1; Lehner, Dem Kind eine Stimme geben, iFamZ 2008, 275.] wurde die davor noch in keiner vergleichbaren Form dagewesene Institution „Kinderbeistand“ ins Leben gerufen. • [Fußnote: Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 104a, Rz 72.] Die Erarbeitung des Aufgaben- und Anforderungsprofils war aufgrund dieser Neuheit zunächst in einem gut ausgestalteten Modellprojekt erfolgt. • [Fußnote: Wöss, Der Kinderbeistand, mediation aktuell 1/2014, 16; Barth/Haidvogl, Der Kinderbeistand ein Modellprojekt stellt sich vor, Vereinigung der österreichischen Richter, Rz 2007, 14.] Nach dessen Abschluss wurde der Kinderbeistand am 01.07.2010 durch das Kinderbeistand-Gesetz • [Fußnote: BGBl I 2009/137.] in der österreichischen Rechtsordnung implementiert. Die konkrete Ausgestaltung hat dabei in § 104a AußStrG stattgefunden.