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Dokument-ID: 1016271
4.2 Registrierungspflichten
Die Vorsorgevollmacht sowie der Eintritt des Vorsorgefalls sind von einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) einzutragen (§ 263 Abs 1 ABGB).