8.2.2 Mitteilung an Kostenträger
Die Mitteilung an Kostenträger ist für die einzelnen Gesundheitsberufe sehr unterschiedlich ausgestaltet. Für Ärzte, Zahnärzte, Sanitäter und medizinische Masseure und Heilmasseure sind Mitteilungen (und Befunde) an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und sonstige Kostenträgern in dem Umfang zulässig, als dies zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. • [Fußnote: § 54 Abs 2 Z 2 ÄrzteG 1998, § 6 Abs 2 Z 2 SanG, § 21 Abs 2 Z 4 ZÄG, § 4 Abs 2 Z 2 MMHmG idgF.] Dies kann zB bei der Beurteilung der Deckungszusage und zur Abrechnung der erbrachten Leistungen der Fall sein.