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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4 Disziplinarrecht und Verwaltungsstrafrecht

Disziplinarrecht

Gem § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG machen sich Ärzte eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach dem ÄrzteG oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind. Die Disziplinarstrafen sind in § 139 ÄrzteG geregelt.

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