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Dokument-ID: 1050860
2.2 Befassung des Erwachsenenschutzvereins (§ 117a AußStrG)
Clearing
Liegen konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vor, ist verpflichtend ein Clearing durch den Erwachsenenschutzverein zu beauftragen (§ 117a AußStrG).