5.2 Wirkungsbereich
Bevollmächtigungsvertrag
Der Wirkungsbereich ist zwischen der volljährigen Person und dem von ihr gewählten Erwachsenenvertreter im Rahmen einer Vereinbarung festzulegen (Bevollmächtigungsvertrag). Als Bevollmächtigungsvertrag bezeichnet das ABGB einen Vertrag, in dem sich der Geschäftsbesorger (hier: gewählter Erwachsenenvertreter) gegenüber dem Geschäftsherrn (hier: volljährige Person) zur Besorgung eines Geschäfts im Namen des Geschäftsherrn verpflichtet (Zeiller, Kommentar über das allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch für die gesamten deutschen Erbländer der österreichischen Monarchie III [1812] § 1002 Rz 1f).