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Neu Dokument-ID: 1074731

Michael F. Damitner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.5 Die Wahl der Betroffenen muss nicht die Wahl des Gerichtes sein

OGH 25.05.2020, 1 Ob 72/20z

Kurzzusammenfassung

In Bekräftigung der bisher entwickelten Judikatur wurde vom OGH hier erneut festgestellt, dass mit der Neufassung der Vertretungsrechtes im Zuge des 2. ErwSchG bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die Bedürfnisse der betroffenen Person und deren Wünsche, die Eignung des Erwachsenenvertreters und auf die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht genommen werden muss. Ausschlaggebendes Argument für eine wie auch immer geartete Entscheidung sollte stets das Wohl der vertretenen Person sein. Hier war eine Nichte der betroffenen Person erst im Vertretungsregister eingetragen worden, jedoch nach hervorgetretenen Konflikten nach zwei Wochen wieder gelöscht worden. Obwohl diese somit zuerst durch den Wunsch der Betroffenen heranzuziehen gewesen wäre, war aufgrund der familiären Konflikthinweise der Nichte nicht der Vorzug vor einem gerichtlich bestellten Außenstehenden zu geben.

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