12.5 Rechte und Pflichten betroffener Personen
Ansprüche
Im EpidemieG gibt es einen Entschädigungsanspruch für vernichtete Gegenstände, die nicht desinfiziert werden konnten oder die im Zuge der Desinfektion derart beschädigt wurden, dass sie nicht mehr zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden können. Das gilt jedoch nicht für Gegenstände, die sich im Eigentum einer öffentlichen Körperschaft oder eines öffentlichen Fonds befinden. Sollte der Besitzer etwa versucht haben, die Desinfektion zu verhindern, geht der Entschädigungsanspruch verloren. Der Entschädigungsanspruch ist binnen einer Frist von sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach der Verständigung der erfolgten Vernichtung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahme getroffen worden ist, zu stellen. Danach erlischt der Anspruch. § 32 EpiG regelt die Vergütung für den Verdienstentgang von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts bei bestimmten behördlich angeordneten Maßnahmen (zB behördliche Räumung einer Wohnung, Untersagung der Abgabe von Lebensmitteln). Für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen enthält die EpiG-Berechnungsverordnung • [Fußnote: Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950, StF: BGBl II 329/2020 idgF.] Berechnungsmethoden für die Bemessung der Vergütung des Verdienstentgangs. Der Entschädigungsanspruch ist in diesem Fall binnen einer Frist von sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahme getroffen worden ist, zu stellen. Widrigenfalls ist der Anspruch erloschen.