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Dokument-ID: 1081764
6.3 Form- und Registrierungspflichten
Belehrung
Vor der Eintragung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung sind der Erwachsenenvertreter und – soweit der Gesundheitszustand der volljährigen Person dies zulässt – auch die volljährige Person über das Wesen und die folgende Erwachsenenvertretung sowie die Rechte und Pflichten des gesetzlichen Erwachsenenvertreters zu belehren.