Neu
Dokument-ID: 1081773
8.5 Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters (§§ 247 und 248 ABGB)
Persönlicher Kontakt
Persönlicher Kontakt zwischen der vertretenen Person und dem Vertreter ist vorgeschrieben (§ 247 ABGB). Das Ausmaß richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur gelten regelmäßige Kontakte von einmal monatlich, sofern der Wirkungsbereich nicht ausschließlich Angelegenheiten umfasst, die Kenntnisse des Rechts oder der Vermögensverwaltung voraussetzen.