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Neu Dokument-ID: 1074631

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.2 Dokumentation (Führen von Aufzeichnungen) und Auskunftserteilung

Aufzeichnungspflicht iSd § 51 Abs 1 ÄrzteG

Gem § 51 Abs 1 erster Satz ÄrzteG ist der Arzt verpflichtet,

  • Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person zu führen, insbesondere über
    • den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung,
    • die Vorgeschichte einer Erkrankung,
    • die Diagnose,
    • den Krankheitsverlauf sowie
    • Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen iSd § 26 Abs 8 Arzneimittelgesetz erforderlichen Daten und
  • hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen.

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