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Dokument-ID: 1074631
4.2.2 Dokumentation (Führen von Aufzeichnungen) und Auskunftserteilung
Aufzeichnungspflicht iSd § 51 Abs 1 ÄrzteG
Gem § 51 Abs 1 erster Satz ÄrzteG ist der Arzt verpflichtet,
- Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person zu führen, insbesondere über
- den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung,
- die Vorgeschichte einer Erkrankung,
- die Diagnose,
- den Krankheitsverlauf sowie
- Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen iSd § 26 Abs 8 Arzneimittelgesetz erforderlichen Daten und
- hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen.