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Dokument-ID: 977035
1.6 Strafrechtliche Haftungsrisiken
Während die zivilrechtliche Haftung auf die Beseitigung von Nachteilen abzielt, die eine Person durch das Verhalten einer anderen Person erlitten hat, steht bei der strafrechtlichen Haftung die Bestrafung des Täters durch den Staat im Mittelpunkt, durch die von (erneutem) rechtswidrigem Verhalten abgeschreckt werden soll. Eine solche Bestrafung kann auf Grundlage einer verwaltungs- oder justizstrafrechtlichen Haftung erfolgen.