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Dokument-ID: 974092
9.7.4 Besonderer Kündigungsschutz
Nach § 8 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz darf das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.