4.1 Formvorschriften für die Errichtung
Errichtung vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein
Die Vorsorgevollmacht ist schriftlich und höchstpersönlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein zu errichten (§ 262 Abs 1 ABGB). Verfügt der Vollmachtgeber über größeres Vermögen (etwa Unternehmen, ausländische Liegenschaften etc), muss die Vorsorgevollmacht vor einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden (siehe § 4c Abs 2 ErwSchVG). Die höchstpersönliche Errichtung vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein soll die eingehende Beratung sichern und ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung.