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Dokument-ID: 1130006
8.2 Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht
Interessant ist, dass die allgemeine Regel über die Verschwiegenheitspflicht in allen Gesetzen der Gesundheitsberufe grundsätzlich gleich ist, auch wenn sich zum Teil unterschiedliche Formulierungen darin finden. Diese verfolgen nach Wallner jedoch keinen besonderen Zweck, sondern sind vielmehr auf eine Zufälligkeit zurückzuführen. • [Fußnote: Wallner, Grenzen der Verschwiegenheitspflicht der Gesundheitsberufe, RdM 2013/106.]