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Christoph Arbeithuber | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5.11 Keine Aufklärung über fehlende Behandlungsspezialisierung (OGH 28.11.2017, 9 Ob 68/17s)

Auch die (vermeintliche) Pflicht, über die fachlichen Kenntnisse (im Sinne von Spezialisierungen) aufklären zu müssen, wurde von Patientenseite (erfolglos) als (behauptete) Grundlage für Anspruchstellungen herangezogen. Der OGH ist dieser Auffassung allerdings nicht gefolgt und hat ausgesprochen, dass – sofern ein Patient nicht gesondert nachfragt – ein Facharzt, welcher eine Behandlung im Rahmen seines Sonderfaches auszuführen berechtigt ist, ganz generell nicht eigens darüber aufzuklären hat, ob er sich im Besonderen auf eine bestimmte Behandlung spezialisiert hat oder nicht. Dieser Grundsatz wurde in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. November 2017, 9 Ob 68/17s, wiederholt: Führt ein Facharzt für Unfallchirurgie eine Operation der bei einem Unfall durchtrennten Daumenbeugesehne durch, so erfolgt diese durch einen Arzt der dafür angemessenen Fachrichtung. Die Unterlassung eines Hinweises auf eine fehlende Spezialisierung im Bereich Handchirurgie stellt somit keinen Aufklärungsfehler dar.

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