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Dokument-ID: 952085
6.2 Mündelsichere Anlageformen
Der Gesetzgeber sieht mehrere mögliche Veranlagungsformen vor, die gleichrangig nebeneinander stehen • [Fußnote: RIS-Justiz RS0111790.] und, soweit wirtschaftlich zweckmäßig, auch kombiniert werden können (§ 215 ABGB):