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Neu Dokument-ID: 1062502

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Vertretung durch Kuratoren

Überblick

Innerhalb des ersten Teils des ABGB handelt das Siebente Hauptstück (§§ 277 bis 284 ABGB) von der Kuratel („Vormundschaft“).

Der Kurator ist der gesetzliche Vertreter (vgl § 1034 Abs 1 Z 4 ABGB) eines bestimmten Personenkreises „sonstiger schutzberechtigter Personen“ iSd neuen Terminologie des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG, BGBl I 2017/59), vgl § 21 Abs 1 zweiter Satz ABGB. Konkret handelt es sich dabei um die in § 277 Abs 1 aufgezählten Personen, nämlich

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