5.3.1 Verschuldenshaftung für Pflegefehler
Vertrags-/Verschuldenshaftung
Bei Vorliegen eines Heim- oder Krankenhausaufnahmevertrags oder Betreuungsvertrags gelten die Grundsätze der Vertragshaftung. So hat sich ein Heim- oder Krankenhausträger die bei ihm beschäftigten Pflegekräfte nach § 1313a ABGB zurechnen zu lassen. Lediglich Entschuldigungsgründe wirken auch für den Heimträger. Pflegekräfte und Heim- bzw Krankenanstaltsträger haften grundsätzlich solidarisch. Heim- oder Krankenhausträger haben prinzipiell nicht für unerlaubte (= strafbare) Handlungen der bei ihnen beschäftigten Pflegekräfte nach § 1313a ABGB einzustehen, zumal diese nur „gelegentlich“ der Vertragserfüllung gesetzt werden. Eine Zurechnung erfolgt in diesen Fällen ausschließlich nach der Bestimmung des § 1315 ABGB. Anderes gilt nur dann, wenn entsprechende vertragliche Verpflichtungen vonseiten des Heim- oder Krankenanstaltsträgers übernommen wurden. Die schädigende Pflegekraft, die nicht selbst Vertragspartner ist, haftet lediglich nach deliktischen Grundsätzen. Pflegebedürftige Personen, die durch mangelhafte Pflegeleistungen am Körper verletzt werden, haben unter anderem Anspruch auf Heilungskosten und ein angemessenes Schmerzengeld entsprechend allgemeinen Grundsätzen.