5 Pflegeregressverbot
Verhindert das Verbot des Pflegeregresses auch eine Exekution?
OGH 24.10.2018, 3 Ob 167/18g
Im zugrundeliegenden Sachverhalt bewilligte das Erstgericht noch vor gesetzlicher Abschaffung des Pflegeregresses für im Rahmen der stationären Unterbringung in einem Sozialzentrum getragene Kosten die Exekution und die Eintragung eines Pfandrechtes. Grundsätzlich wirken Gesetze auf bereits abgeschlossene Sachverhalte nicht zurück, wodurch ein Vermögenszugriff seit dem 01.01.2018 nicht mehr möglich ist, des Weiteren dürfen nach der Einstellungsanordnung des § 707a Abs 2 ASVG Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen und entgegenstehende Landesgesetze treten außer Kraft. Zur Frage, ob das Regressverbot auch für die Vollstreckung bereits vor dem 01.01.2018 rechtskräftig zuerkannter Ansprüche gelte, orientierte sich der OGH entgegen der überwiegenden Lehrmeinung an einer jüngsten Entscheidung des VfGH (E 229/2018), wonach ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten jedenfalls unzulässig ist. Die Exekution müsse eingestellt werden und das einverleibte Pfandrecht gelöscht werden, da die vorgenommene Auslegung der außergewöhnlichen Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG es konsequent erscheinen lässt, in der Anordnung des § 707a ASVG die Schaffung eines selbstständigen Exekutionseinstellungsgrundes zu erblicken.