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Neu Dokument-ID: 951872

Dorian Schmelz | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6 Weitergehende gerichtliche Kontrolle der Vermögensverwaltung (§ 133 AußStrG)

Eine über die Rechnungslegungspflicht hinausgehende gerichtliche Kontrolle der Vermögensverwaltung besteht nur dann, wenn

  • eine unbewegliche Sache zum Vermögen der schutzberechtigten Person gehört und die Vermögensverwaltung durch Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern im Rahmen der Obsorge erfolgt;
  • der Wert des Vermögens der schutzberechtigten Person die Schwelle von EUR 15.000,– wesentlich übersteigt und die Vermögensverwaltung durch Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern im Rahmen der Obsorge erfolgt;

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