Neu
Dokument-ID: 951767
2.1 Allgemeines
Die Vermögensverwaltung von Minderjährigen – im Gesetz regelmäßig als „Kinder“ oder im weiten Sinn als die „Vertretenen“ bezeichnet – erfolgt grundsätzlich durch deren Eltern. Im Nachfolgenden wird daher auf diesen auch vom Gesetzgeber angenommenen Standardfall eingegangen.