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Dokument-ID: 952784
5.2.4 Aufklärungspflichten
Aufklärung durch einen Arzt
Nach § 5 PatVG ist der Patient – vor oder zumindest zeitgleich zur Errichtung – „umfassend“ ärztlich aufzuklären. Diese umfassende Aufklärung zielt einerseits auf die in der Patientenverfügung genannten Krankheitssituationen und die abgelehnten Behandlungen ab, andererseits soll der Arzt den Patienten aber auch über die moderne Medizin mit ihren Mitteln und Möglichkeiten informieren, um falsche Vorstellungen auszuräumen.