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Dokument-ID: 1121628
1.4 Kompetenzen von Pflegefachassistenten
Pflegefachassistenten dürfen gem § 83a Abs 1 Z 1 GuKG im Rahmen ihrer Tätigkeit sämtliche ihnen von Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Tätigkeiten, die auch von Pflegeassistenten gem § 83 Abs 2 und 4 GuKG übernommen werden können, eigenverantwortlich durchführen. Vom Tätigkeitsbereich umfasst sind das Handeln in Notfällen und die Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.