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Dokument-ID: 1101053
4.1.1 Anspruchsvoraussetzungen
Der Arbeitnehmer kann eine Pflegekarenz (§ 14c AVRAG) oder Pflegeteilzeit (§ 14d AVRAG) in Anspruch nehmen, wenn
- das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 3 Monate andauerte,
- eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen wird,
- die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines/einer nahen Angehörigen notwendig ist,
- dem/der Angehörigen zum Zeitpunkt des Antritts ein Pflegegeld ab der Stufe 3 gebührt (Ausnahme für demenziell erkrankte und minderjährige nahe Angehörige),
- die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbart wird,
- keine „unzulässigen Zeiten“ für eine Vereinbarung vorliegen.