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Dokument-ID: 976989
1.1 Allgemeine und spezielle Berufspflichten
In den §§ 4 ff GuKG werden allgemeine und spezielle Berufspflichten für alle Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz) normiert. Diese gelten unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder freiberuflich ausüben.