Neu
Dokument-ID: 974085
9.7.3 Einstellung von behinderten Personen
Nach § 1 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz sind grundsätzlich alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen.