7.3.5 Genehmigung des Vertragsabschlusses
Gem § 258 Abs 4 ABGB bedarf der Erwachsenenvertreter für den Abschluss eines Heimvertrages der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Der Erwachsenenvertreter einer behinderten Person bedarf für den Abschluss eines Heimvertrages dann gem § 27d Abs 6 KSchG nicht der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Heimvertrag die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Abs 1 bis 5 des § 27d KSchG erfüllt und das Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der behinderten Person Deckung findet oder durch die Sozialhilfe getragen wird. Da es sich bei der Heimunterbringung um weitreichende wirtschaftliche Verfügungen über das Einkommen und Vermögen des Betroffenen handelt, sollte im Zweifel der Vertrag dem Pflegschaftsgericht vorgelegt werden.