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Eva-Maria Hintringer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Die Prozessfähigkeit Minderjähriger

Prozessfähigkeit bedeutet prozessuale Handlungsfähigkeit und beschreibt die Fähigkeit, alle Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen.

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