4.2 Haftung des Erwachsenenvertreters gegenüber Dritten
Schädigung durch die Tätigkeit als Erwachsenenvertreters
Fügt der Erwachsenenvertreter, der im Rahmen seines beschlussmäßig festgelegten Wirkungskreises für den Vertretenen tätig wird, Dritten einen Schaden zu, haftet er grundsätzlich dem Dritten gegenüber nicht unmittelbar und persönlich. Dies liegt darin begründet, dass Erwachsenenvertreter keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen haben, bezwecken doch die von einem Erwachsenenvertreter zu beachtenden Verhaltenspflichten nur den Schutz des Betroffenen vor Rechtsnachteilen als Subjekt der • [Fußnote: OGH 21.04.2021, 1 Ob 52/21k.] Erwachsenenvertretung. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0050025 [T2].]