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Konrad Stockinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.4.2 Suchterkrankung

Wie bereits ausgeführt muss die Anlasstat im Rausch oder im Zusammenhang mit einer Gewöhnung begangen worden sein.

Unter „im Rausch“ versteht der Gesetzgeber dabei eine akute Intoxikation durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen, die zu Störungen des Bewusstseins, der kognitiven Funktionen, der Wahrnehmung und des Affektes, des Verhaltens oder anderer psychophysiologischer Funktionen und Reaktionen führt.

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