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Dokument-ID: 1144974
17.4 Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
§ 22 StGB ordnet die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher an und richtet sich an jemanden, der „dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB) verurteilt wird“.