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Dokument-ID: 952952
9.3 Geheimhaltung persönlicher Daten, Bildnisschutz und Briefgeheimnis
Nach den Bestimmungen des § 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.