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Rose-Marie Rath - Miriam Urak | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.3 Geheimhaltung persönlicher Daten, Bildnisschutz und Briefgeheimnis

Nach den Bestimmungen des § 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

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