1.2.5 Medizinische Angelegenheiten
Auch im Bereich der medizinischen Versorgung steht die selbstbestimmte Entscheidung im Vordergrund. Eine entscheidungsfähige erwachsene Person kann einer medizinischen Behandlung alleine zustimmen. Wenn die Person nicht entscheidungsfähig ist, trifft die Entscheidung der Vorsorgebevollmächtigte bzw Erwachsenenvertreter, wobei die Schwere des medizinischen Eingriffes irrelevant ist. Ein Erwachsenenvertreter muss, um eine solche Entscheidung treffen zu können, auch für den Wirkungsbereich der medizinischen Versorgung zuständig sein. Was genau unter dem Terminus der „medizinischen Behandlung“ zu verstehen ist, wird in § 252 Abs 1 ABGB definiert: „Eine medizinische Behandlung ist eine von einem Arzt oder auf seine Anordnung hin vorgenommene diagnostische, therapeutische, rehabilitative, krankheitsvorbeugende oder geburtshilfliche Maßnahme an der volljährigen Person“. • [Fußnote: § 252 Abs 1 ABGB.]