6.4.4 Förderung
Das Sozialministerium hat ein Förderungsmodell entwickelt, mit dem Leistungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen gewährt werden. Ein Zuschuss ist ab Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz möglich. Die Förderung bei der Beschäftigung von zwei selbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt maximal EUR 550,– pro Monat. Bei der Beschäftigung von zwei unselbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt der Zuschuss maximal EUR 1.100,– pro Monat. Die Betreuung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes.