9.4 Kinderbeistand und Kindeswohlgefährdung
Wie bereits ausgeführt unterliegt der Kinderbeistand grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht und darf ausschließlich im Einverständnis mit dem Minderjährigen über die anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen berichten. Dies wird auch in § 104 Abs 2 Satz 2 festgehalten. Dennoch können in der Tätigkeit des Kinderbeistands Situationen auftreten, bei denen es für die Abwendung eines Notstands notwendig ist, die Verschwiegenheitspflicht zu durchbrechen. Hierbei muss das Interesse an der Geheimhaltung mit dem Interesse an der Unterbindung bzw Verhinderung der aufgetretenen Gefährdung für Leben, Gesundheit und Freiheit abgewogen werden. Beispiele dafür sind die akute Suizidgefahr des Kindes, aber auch der Missbrauchs- und Misshandlungsverdacht. In einer solchen Situation ist der Kinderbeistand von seiner grundsätzlich bestehenden Verschwiegenheitspflicht befreit. • [Fußnote: Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 104a, Rz 102–103; Hubmer in Loderbauer (Hrsg) Recht für Sozialberufe, 4. Aufl, 2016, S 83.]