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Peter Edelsbrunner - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Vertreter für das Verfahren (§ 119 AußStrG)

Wird das Verfahren aufgrund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt, sieht § 119 AußStrG vor, dass das Gericht für einen Rechtsbeistand des Betroffenen im Verfahren zu sorgen hat. Darunter ist ein geeigneter gesetzlicher oder selbstgewählter Vertreter zu verstehen. Ein solcher Rechtsbeistand ist dann zu bestellen, wenn der Betroffene selbst keinen geeigneten Vertreter hat; er ist zu entheben, sobald ein solcher namhaft gemacht wurde (OGH 27.01.2022, 5 Ob 224/21h).

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